Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Taurus Media Licence Service GmbH (TMLS), Betastr. 1, 85774 Unterföhring
1. GELTUNGSBEREICH
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten ausnahmslos für die Rechtsbeziehungen zwischen TMLS und dem Vertragspartner, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes schriftlich vereinbart
ist. Stehen die AGB von TMLS mit Bedingungen des Vertragspartners oder sonstiger Dritter, die mit TMLS in Geschäftsbeziehungen treten, in Widerspruch, so gehen die AGB von TMLS vor, auch wenn TMLS den Bedingungen des Vertragspartners bzw. des Dritten nicht widersprochen hat. Die AGB von TMLS gelten auch dann, wenn TMLS einen Auftrag an ein mit TMLS verbundenes Unternehmen, wozu TMLS berechtigt ist, weiterleitet.
2. VERTRAGSABSCHLUSS, FRISTEN UND TERMINE
2.1. Die Angebote von TMLS sind freibleibend und stellen eine Aufforderung an den Vertragspartner dar, TMLS einen Auftrag zu erteilen.
2.2. Ein Auftrag des Vertragspartners stellt ein bindendes Angebot dar, das TMLS binnen zwei Wochen durch eine schriftliche Auftragbestätigung annehmen kann oder dadurch, dass TMLS mit der Erbringung der im Auftrag aufgeführten Leistungen beginnt.
2.3. Von TMLS angegebene Fristen beginnen jeweils erst mit dem Zugang der Auftragsbestätigung beim Vertragspartner, frühestens jedoch mit der restlosen Klärung aller Auftragsbedingungen und technischen Einzelheiten sowie der Beibringung der vom Vertragspartner zu beschaffenden Materialien, Unterlagen, Dokumentationen, notwendigen Einzelanweisungen und gegebenenfalls erforderlich werdenden Genehmigungen jeder Art.
2.4. Nachträglich vom Vertragspartner gewünschte Änderungen unterbrechen die jeweilige Frist; diese beginnt nach der Einigung der Parteien über die gewünschte Änderung neu zu laufen.
3. ALLGEMEINE PFLICHTEN DES VERTRAGSPARTNERS
3.1. Mit der Auftragserteilung versichert der Vertragspartner, dass er zur Erteilung des Auftrages sowie zur Vornahme aller damit zusammenhängenden Tätigkeiten, Rechtsgeschäfte und Verfügungen uneingeschränkt befugt ist, dass behördliche Maßnahmen, gesetzliche Bestimmungen etc. der Auftragserteilung nicht entgegenstehen und dass von Lizenzgebern, Verwertungsgesellschaften (z.B. GEMA) oder sonstigen Dritten gehaltene bzw. wahrgenommene Rechte gewahrt sind. Vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarungen ist TMLS berechtigt, den Vertragspartner als ziehungsberechtigt und zur Vergabe von Unterlizenzen legitimiert anzusehen.
3.2. Der Vertragspartner übernimmt die volle Sach- und Rechtsgewähr für alle TMLS zur Verfügung gestellten Gegenstände, Materialien, Dokumentationen, Unterlagen, etc.
3.3. Der Vertragspartner stellt TMLS auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter umfassend frei.
3.4. Der Vertragspartner ist verpflichtet,
3.4.1. für vollen Versicherungsschutz (insbesondere Film-Negativ-/Videobänder- und Lagerversicherung) sämtlicher TMLS übergebener bzw. für ihn verwahrter Gegenstände zu sorgen;
3.4.2. ein zur Ersetzung des Ausgangsmaterials geeignetes Material, z.B. Muster, bei sich zur Verfügung zu halten;
3.4.3. unverzüglich jeweils Änderungen der Anschrift, der Firma und der Rechteinhaber mitzuteilen;
3.4.4. TMLS keinerlei Nitromaterial auszuhändigen;
3.4.5. TMLS die richtigen Titel- und Materialinformationen zum übergebenen Material mitzuteilen bzw. TMLS mit der Recherche und Erhebung dieser Informationen zu beauftragen. Soweit keine Beauftragung von TMLS mit entsprechenden Recherchen erfolgt ist, stellt der Vertragspartner TMLS von jeder Haftung im Zusammenhang mit dem Einsatz dieser Titel- und Materialinformationen im Zusammenhang mit dem übergebenen bzw. verwahrten Material umfassend frei;
3.4.6. Anfragen von TMLS innerhalb einer dem Vertragspartner zur ausdrücklichen Erklärung eingeräumten, angemessenen Frist zu beantworten; dies gilt insbesondere hinsichtlich von Erklärungen, welche die Entlastung der Lager von TMLS von Materialien betreffen. Antwortet der Vertragspartner trotz besonderen Hinweises auf die Folgen seines Verhaltens nicht, ist TMLS berechtigt, in angemessener Frist von mindestens drei Wochen mit den Materialien nach eigenem Ermessen zu verfahren.
4. TECHNISCHE BEARBEITUNG VON MATERIALIEN
4.1. Der Vertragspartner verpflichtet sich zur Lieferung sämtlicher für die Auftragsbearbeitung erforderlichen Materialien und aller begleitenden Unterlagen und Dokumentationen.
4.2. Die Aufbewahrung von TMLS zur Bearbeitung übergebener Bild- und Tonträger oder sonstiger Materialien erfolgt für die Dauer des Erstbearbeitungsauftrags unentgeltlich. Eine über die Bearbeitungszeit hinausgehende Aufbewahrung ist nicht Teil der Leistungsverpflichtung von TMLS, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart ist.
4.3. Die sich an die Erstbearbeitung anschließende oder sonstige Aufbewahrung von Material erfolgt in fachmännischer Weise in den Lagern von TMLS. Die Aufbewahrung von Filmmaterial erfolgt im klimatisierten Filmlager, von Magnetbändern im MAZ-Lager von TMLS.
4.4. TMLS ist berechtigt, alle zur Bearbeitung von Materialien erforderlichen Markierungen, Bezeichnungen, Randausschnitte, Nachbesserungen usw. am Ausgangsmaterial anzubringen bzw. vornehmen zu lassen und vorhandene, für die Bearbeitungszwecke hinderliche Markierungen, Bezeichnungen, Beschriftungen usw. entfernen zu lassen. Der Vertragspartner räumt TMLS die hierfür erforderlichen Bearbeitungsrechte im notwendigen Umfang ein.
4.5. Werden auf Apparaturen von TMLS Bild- und / oder Tonaufnahmen überspielt, gezogen oder verarbeitet, die ursprünglich nicht auf Apparaturen von TMLS bzw. von TMLS zur Verfügung gestellten Apparaturen aufgenommen worden sind, übernimmt TMLS lediglich die Verpflichtung, die Umspielung fachmännisch durchzuführen. Sind Abmischungen von Mehrkanalaufzeichnungen oder Hauptmischungen von Fernseh- oder Kinofilmen durch Personal von TMLS vorzunehmen, ohne dass der Vertragspartner oder ein von ihm benannter verantwortlicher Mitarbeiter (insbesondere Regisseur) anwesend ist, übernimmt TMLS nur die Verpflichtung, diese Arbeiten technisch einwandfrei durchzuführen.
4.6. TMLS ist berechtigt, die – gegebenenfalls weitere – Bearbeitung eines Auftrages abzulehnen, wenn das TMLS gelieferte Material trotz Nachbesserungsbemühungen von TMLS für die Zwecke einer ordnungsgemäßen
Durchführung des Auftrages unbrauchbar ist. In diesem Falle ist TMLS berechtigt, die TMLS für Prüfung und Nachbesserungsarbeiten entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.
4.7. Sofern TMLS für den Vertragspartner einen Dritten mit der Durchführung technischer Bearbeitungen beauftragt, wozu der Vertragspartner TMLS hiermit ermächtigt, trifft TMLS für die Erfüllung der sich aus der Beauftragung zwischen dem Vertragspartner und Dritten ergebenden Verpflichtungen keinerlei Verantwortung. In diesen Fällen handelt TMLS ausschließlich im Namen und auf Rechnung des Vertragspartners. Die Haftung von TMLS gemäß Ziffer 12 bleibt unberührt.
5. MATERIALLAGERUNG
5.1. TMLS übernimmt zur Aufbewahrung übergebenes Material grundsätzlich ohne Nachprüfung und in dem Zustand, in dem es zur Aufbewahrung übergeben wurde. Es ist Sache des Vertragspartners, für einen ausreichenden
Versicherungsschutz der von TMLS verwahrten Materialien zu sorgen. Die Annahme und Rückgabe des zur Aufbewahrung übergebenen Materials erfolgt ausschließlich innerhalb der üblichen Geschäftszeiten von TMLS.
5.2. TMLS ist berechtigt, das Material gegebenenfalls auch im Namen des Vertragspartners bei Dritten aufbewahren zu lassen. TMLS wird in diesen Fällen den Vertragspartner darüber unterrichten.
6. MATERIALHERAUSGABE
6.1. Bei der Rückgabe des eingelagerten Materials an den Vertragpartner erhält dieser die einzelnen Materialstücke zusammen mit der jeweils betreffenden MAZ-Karte (soweit deren Anlage bei der Einlagerung vertragsgemäß vorgesehen war), sowie (in digitaler Form) folgende Informationen zu dem Material: ANummer; Filmtitel; Materialart, ggf. Informationen zum Versand des Materials.
6.2. Digital bei TMLS für den Vertragspartner gespeichertes Material wird dem Vertragspartner auf geeigneten Datenträgern zur Verfügung gestellt.
6.3. Der mit der - teilweisen oder vollständigen - Rückgabe des Materials an den Vertragspartner verbundene Aufwand von TMLS wird gesondert nach Zeitaufwand auf Basis der jeweils geltenden Preisliste von TMLS für Archivarbeiten in Rechnung gestellt und vergütet.
6.4. TMLS ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, das eingelagerte Material an den Inhaber einer von TMLS bei der Einlagerung ausgestellten Empfangsbestätigung mit schuldbefreiender Wirkung auszuhändigen oder
die Aushändigung von einem sonstigen anhand objektiver Kriterien nachprüfbaren Berechtigungsnachweis abhängig zu machen.
6.5. TMLS ist berechtigt, das Material nach vorheriger Ankündigung innerhalb angemessener Frist an die TMLS zuletzt bekannt gewordene Anschrift des Vertragspartners zu senden. Falls die Ankündigung als postalisch unzustellbar zurückkommt, ist TMLS befugt, nach Ablauf eines Monats seit öffentlicher Zustellung das Material nach Wahl von TMLS auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners anderweitig zu hinterlegen, öffentlich zu versteigern, als Altmaterial zu verkaufen oder zu vernichten.
7. VERPACKUNG, VERSENDUNG, GEFAHRÜBERGANG
7.1. Die Verpackung wird gesondert berechnet und von TMLS nicht zurückgenommen. Alle Versandkosten sind vom Vertragspartner zu tragen.
7.2. Alle Versendungen und Rücksendungen von und zu TMLS sowie von und zu einem Sub-Unternehmer oder auf Wunsch des Vertragspartners von und zu einem anderen Auftragnehmer des Vertragspartners erfolgen auf Gefahr des Vertragspartners, auch dann, wenn der Transport bzw. Versand mit werkseigenen Fahrzeugen von TMLS durchgeführt wird.
7.3. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Gegenstände an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lager von TMLS auf den Vertragspartner über. TMLS ist berechtigt, gegen Nachnahme an den Vertragspartner oder an seine Order zu liefern. Im Fall von Werkleistungen geht die Gefahr mit der Abnahme auf den Vertragspartner über.
8. HÖHERE GEWALT
8.1. Fälle höherer Gewalt berechtigen TMLS, ihre Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Wird für TMLS die Leistung infolge höherer Gewalt, mindestens aber für einen Zeitraum von sechs Monaten unmöglich, wird sie von ihrer Leistungspflicht frei. In diesem Fall ist der Vertragspartner berechtigt, vom jeweiligen Einzel-Auftrag zurückzutreten.
8.2. Höhere Gewalt sind alle Umstände, die TMLS nicht zu vertreten hat und durch die der TMLS die Erbringung der Leistung unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert wird, z.B. Streik oder rechtmäßige Aussperrung, Bürgerkrieg, Terrorakte, Unruhen, Naturkatastrophen, Ein- und Ausfuhrverbote, Energie- und Rohstoffmangel und von TMLS nicht zu vertretende, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung.
9. PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
9.1. Für die Berechnung der TMLS geschuldeten Vergütung wird, sofern nichts anderes vereinbart ist, die jeweils gültige Preisliste von TMLS ohne jeden Abzug zugrunde gelegt; die Preise gelten ab Lagerort. Sämtliche Vergütungen von TMLS werden zuzüglich gesetzlicher MWSt in der jeweils geltenden Höhe in Rechnung gestellt.
9.2. Die Aufbewahrungsgebühren werden jeweils für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten im Voraus berechnet, wobei jeder angefangene Monat voll rechnet. Die Aufbewahrungsgebühren werden nach der jeweils gültigen Preisliste der TMLS berechnet. Sonderarbeiten, wie Anfertigung von Inventurlisten, Sortierarbeiten, Heraussuchen von Einzelteilen etc., werden zusätzlich nach Zeitaufwand gesondert in Rechnung gestellt.
9.3. Liegt zwischen Vertragsschluss und der Leistung von TMLS ein Zeitraum von mehr als drei Monaten und erhöhen sich während dieser Zeit auf Seiten von TMLS Kostenfaktoren für die Erbringung der Leistungen durch TMLS (insbesondere infolge von Tarifabschlüssen, Lohnerhöhungen und Materialpreisanhebungen), ist TMLS berechtigt, die Preisliste zu aktualisieren und die entsprechend erhöhten Preise gegenüber dem Vertragspartner abzurechnen.
9.4. Alle Rechnungen von TMLS werden mit dem Zugang der Rechnung beim Vertragspartner ohne jeden Abschlag zur Zahlung fällig. TMLS kann Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen verlangen.
9.5. Kommt der Vertragspartner mit seinen Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug, so ist TMLS berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem aktuellen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verlangen. TMLS ist darüber hinaus berechtigt, aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen zu verlangen oder einen weiteren Schaden geltend zu machen.
9.6. Gegen Zahlungsansprüche von TMLS kann der Vertragspartner nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen aufrechnen. Gutschriften werden grundsätzlich nicht ausbezahlt, sondern mit zu zahlenden Beträgen aus weiteren oder laufenden Aufträgen des Vertragspartners verrechnet.
9.7. Tritt nach Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des Vertragspartners eine wesentliche Verschlechterung ein oder werden TMLS Umstände bekannt werden, durch die der Anspruch auf die Vergütung gefährdet wird, ist TMLS berechtigt, die Erfüllung eigener Leistungsverpflichtungen aus dem Vertrag zu verweigern, bis der Vertragspartner seine Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllt oder für sie Sicherheit geleistet hat.
9.8. TMLS kann eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Vertragspartner Zug um Zug gegen die Leistung der TMLS nach seiner Wahl seine Leistungsverpflichtung aus dem Vertrag zu erfüllen oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolgtem Ablauf der Frist ist TMLS zum Rücktritt von allen mit dem Vertragspartner bestehenden Verträgen berechtigt.
10. ABNAHME, RECHTE BEI MÄNGELN
10.1. TMLS gewährleistet nicht die Sendefähigkeit von bearbeitetem oder eingelagertem Material.
10.2. Der Vertragspartner hat das Material binnen zwei Wochen ab Erhalt zu prüfen und bei Werkleistungen schriftlich gegenüber TMLS abzunehmen, bzw. in jedem Fall etwa auftretende oder offensichtliche Mängel binnen dieser Frist schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt eine Anzeige oder nimmt der Vertragspartner das Material in Gebrauch, gilt es als abgenommen bzw. vertragsgemäß.
10.3. Treten nach der Abnahme bzw. nach der in Ziffer 10.2 genannten Frist Mängel auf, kann der Vertragspartner bei Werkleistungen Nacherfüllung verlangen, d.h. Beseitigung des Mangels oder Herstellung eines neuen Werkes, wobei TMLS das Wahlrecht obliegt. TMLS kann die Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Vertragspartner einen unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Teil der Vergütung bezahlt. TMLS kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie ihr unter Abwägung aller Umstände des
Falles nicht zugemutet werden kann, wenn der erforderliche Aufwand in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Vertragspartners steht oder wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
10.4. Nach erfolglosem Ablauf einer zur Nacherfüllung gesetzten Frist kann der Vertragspartner den Mangel selbst beseitigen und den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn TMLS nicht die Nacherfüllung zu Recht verweigert.
10.5. Schlägt die Nacherfüllung durch TMLS zweimal fehl, verweigert TMLS die Nacherfüllung oder erbringt TMLS die Nacherfüllung nicht binnen einer vom Vertragspartner gesetzten angemessenen Frist, kann der Vertragspartner die Vergütung mindern oder vom jeweiligen Einzel-Auftrag zurücktreten und Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder Schadensersatz verlangen. Die Rechte des Vertragspartners zum Rücktritt und auf Schadensersatz anstatt der Leistung sind ausgeschlossen, wenn der Mangel nur unerheblich ist.
10.6. Die Ansprüche des Vertragspartners wegen Mängeln verjähren ein Jahr nach Abnahme bzw. Ablieferung des Materials.
10.7. Dem Vertragspartner stehen keine Rechte wegen Mängeln zu, die durch eine fehlerhafte Handhabe, Aufbewahrung, Verwendung des Vertragsgegenstandes oder durch eigenmächtige Veränderungen am Vertragsgegenstand oder an Werkleistungen von TMLS verursacht wurden.
11. SICHERUNGSRECHTE
11.1. Nachstehende TMLS eingeräumte und/oder übertragene Rechte dienen zur Sicherung sämtlicher aus den Geschäftsbeziehungen zwischen TMLS und dem Vertragspartner bestehenden oder sich ergebenden Forderungen bis zu deren vollständiger Tilgung, unbeschadet TMLS zustehender gesetzlicher Sicherungsrechte. TMLS ist berechtigt, diese Sicherungsrechte auch durch freihändige Veräußerung und ohne Rücktritt vom Vertrag auszuüben.
11.2. Der Vertragspartner übereignet TMLS hiermit sicherungshalber alle im Zusammenhang mit der Auftragserteilung in den Besitz von TMLS gelangten Gegenstände, insbesondere Filmnegative, MAZ-Bänder, sonstiges Filmausgangsmaterial, Fotoplatten usw., einschließlich etwaiger Anwartschaften.
11.3. Mit der Auftragserteilung überträgt der Vertragspartner TMLS sicherungshalber die ausschließlichen, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkten Nutzungsrechte an allen Filmwerken und Laufbildern, auf die sich der Auftrag beziehen. Diese Rechte erstrecken sich auf alle bekannten Nutzungsarten. Soweit Rechte Dritter bestehen oder entstehen, tritt der Vertragspartner TMLS hiermit ergänzend seine etwaigen Erwerbsrechte (Rückfallansprüche, Anwartschaften usw.) zur ausschließlichen Nutzung ab. Unter der auflösenden Bedingung des Widerrufs durch TMLS ist der Vertragspartner von TMLS zur Nutzung im gewöhnlichen Geschäftsgang ermächtigt. Der Vertragspartner tritt TMLS hiermit alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen ab, die ihm aus der Überlassung der Nutzungsrechte gegenüber Dritten, insbesondere Filmverleihern, Filmtheatern, Fernsehsendern und sonstigen Auswerter der Filme zustehen, für die TMLS Leistungen erbracht hat bzw. erbringen wird (die Abtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen des Vertragspartners). Ebenso tritt er TMLS seine Ansprüche auf Versicherungsleistungen bezüglich dieser Filme ab. Bis auf Widerruf ist der Vertragspartner zur Einziehung der Forderungen befugt.
11.4. Alle von TMLS gelieferten Waren verbleiben Vorbehaltseigentum von TMLS. Im Falle der Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsgegenstände durch den Vertragspartner erfolgt die Verarbeitung bzw. Umbildung für TMLS als Hersteller im Sinne des § 950 BGB. Bis auf Widerruf ist der Vertragspartner ermächtigt, die Eigentumsvorbehaltsgegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Die sich hieraus ergebenden Forderungen gegen Dritte tritt der Vertragspartner schon jetzt an TMLS ab; TMLS nimmt die Abtretung an und ermächtigt den Vertragspartner bis auf Widerruf zur Einziehung der Forderungen.
11.5. Der Widerruf der Befugnis des Vertragspartner zur Einziehung der Forderungen gemäß Ziffer 11.3 und 11.4 und die Offenlegung der Sicherungsrechte von TMLS sind nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
zulässig, insbesondere bei Zahlungsverzug mit nennenswerten Beträgen. Auf Anfordern durch TMLS hat der Vertragspartner TMLS die die Sicherungsrechte von TMLS berührenden Belege und sonstige relevanten Unterlagen zu übersenden und TMLS Akteneinsicht und Zutritt zu seinen Räumen zu gewähren. Zur Finanzierung, Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung, Verpfändung und zum sonstigen insoweit nicht ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb kann der Vertragspartner die den Sicherungsrechten von TMLS
unterliegenden Gegenstände (einschließlich Forderungen und Rechte) nicht verwenden. Über Pfändungen oder sonstige die Sicherungsrechte von TMLS gefährdenden Umstände hat der Vertragspartner TMLS umgehend zu informieren. TMLS ist verpflichtet, auf Verlangen des Vertragspartners die TMLS eingeräumten Sicherheiten nach der Wahl von TMLS insoweit freizugeben, als deren Wert die Forderungen von TMLS um mehr als 15 % überschreitet.
12. HAFTUNG
12.1. TMLS haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
12.2. Für einfache Fahrlässigkeit haftet TMLS nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden. In diesem Fall ist die Haftung von TMLS auf den typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Soweit die Wiederherstellung von an TMLS übergebenem Material nicht aufgrund von Negativen, Kopien oder sonstigem Ausgangsmaterial des Vertragspartners möglich ist, ist unter dem vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden der Ersatz des Materialwerts des Trägermaterials gleicher Art und Länge zu verstehen. TMLS haftet bei lediglich einfacher Fahrlässigkeit und der Verletzung von Kardinalpflichten dagegen nicht für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktions- und Nutzungsausfall sowie entgangenen Gewinn.
12.3. Der Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbeschränkung in Ziffer 12.2 gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, im Falle einer gesetzlich vorgeschriebenen verschuldensunabhängigen Haftung oder der Haftung aus einer vertraglich übernommenen verschuldensunabhängigen Garantie.
12.4. Soweit die Haftung nach Ziffer 12.2 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen von TMLS.
12.5. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in diesen AGB ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
13. SONSTIGES
13.1. Erfüllungsort ist Unterföhring. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche ist München.
13.2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
13.3. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abbedingung dieser Schriftformklausel.

